Tipp Nr. 4
Prämienverbilligungen
Jeder Versicherte mit bescheidenem Einkommen hat Anrecht auf einen Beitrag zur teilweisen oder vollständigen Bezahlung seiner Versicherungsprämie. Diese vom Staat und von den Kantonen finanzierte individuelle Prämienverbilligung (oder IPV) dient zur Entlastung der bedürftigsten Haushalte.
Wer hat Anrecht auf Beiträge?
Im Prinzip können Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen sowie Empfänger von Sozialfürsorge- und Ergänzungsleistungen (AHV oder IV) eine individuelle Prämienverbilligung beantragen. Der Beitrag wird zugesprochen, wenn das massgebende Einkommen des Antragstellers eine bestimmte Schwelle erreicht oder unterschreitet. In den meisten Fällen wird die Höhe des Beitrags aufgrund vom Nettoeinkommen des letzten Steuerbescheids berechnet.
Wie erhalte ich einen Beitrag?
In den meisten Kantonen werden die Beiträge aufgrund des Steuerbescheids automatisch zugesprochen. In bestimmten Fällen (bei Quellenbesteuerung oder Niederlassung im Kanton nach dem 1. Januar usw.) und in bestimmten Kantonen (z.B. Waadt) muss bei der zuständigen Stelle ein Antrag eingereicht werden.
Auskunft über das im jeweiligen Kanton gültige Vorgehen erteilt:
- Aargau
SVA Aargau - Appenzell Innerrhoden
Appenzell I. Rh., Gesundheitsamt - Appenzell Ausserrhoden
Sozialversicherungen - Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge - Basel-Land
Sozialversicherungsanstalt - Bern
Amt für Sozialversicherung - Freiburg
Kantonale AHV-Ausgleichskasse des Kantons Freiburg - Glarus
Kantonale Steuerverwaltung - Graubünden
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Team IPV - Luzern
AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder Ausgleichskasse Luzern - Nidwalden
Ausgleichskasse Nidwalden - Obwalden
Gesundheitsamt - Schaffhausen
Sozialversicherungen - Schwyz
Ausgleichskasse Kanton Schwyz - Solothurn
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn - St. Gallen
SVA St. Gallen - Thurgau
Krankenkassenkontrollstelle Wohngemeinde - Uri
Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Uri - Wallis
Ausgleichskasse des Kantons Wallis - Zug
Zuständige Gemeindestelle des Wohnorts - Zürich
Für die Landgemeinden: Sozialversicherungsanstalt Zürich
Für die Stadt Zürich: Städtische Gesundheitsdienste
Für die Stadt Winterthur: Departement Soziales
Gut zu wissen
Bei frühzeitiger Bezahlung Ihrer Prämien (jährlich und halbjährlich) profitieren Sie von einer Ermässigung von bis zu 2% des Gesamtbetrags. Dies entspricht beispielsweise einem Rabatt von fast 100 Franken bei einer Monatsprämie von 400 Franken.
Wenden Sie sich an Ihren Versicherer für nähere Auskünfte.